KREISVERBAND CUXHAVEN

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Grünes Büro

Das "Grüne Büro" ist in Cuxhaven in der Deichstraße 4.


Unsere Öffnungszeiten: Mo + Do 16:00 bis 18:00 Uhr


Telefon: 04721-664344 oder gruene-kv-cuxhaven@t-online.de


Vorstand: vorstand@gruene-kv-cuxhaven.de


In der Deichstraße 4 ist ebenfalls das Wahlkreisbüro Stefan Wenzel.

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Elbvertiefung - Schlickverbringung - Hafenkooperqation

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SOS- Tideelbe im Januar 2021.

Elbanhörung in Cuxhaven im August 2021.

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Satzung des Kreisverbandes Cuxhaven

BÜNDNIS 9O/DIE GRÜNEN NIEDERSACHSEN

Satzung für den Kreisverband Cuxhaven mit Beitrags- und Kassenordnung

§ 1 Name, Sitz und Zusammensetzung

(1) Der Kreisverband führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Cuxhaven. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE, KV Cuxhaven.

(2) Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet des Landkreises Cuxhaven.

(3) Der Kreisverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Landkreises hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von Bündnis 90/Die Grünen bekennt. Im Bereich des Landkreises lebende Ausländer/innen und Staatenlose können Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen werden. Mit der Mitgliedschaft bei Bündnis 90/Die Grünen ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder die Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungen unvereinbar.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort zuständigen Ortsverbandes oder, falls nicht vorhanden, der Vorstand des Kreisverbandes. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

(3) Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die Bewerberin, der Bewerber bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 6 der Satzung des Landesverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Ortsverbandes oder, wenn ein solcher nicht existiert, des Kreisverbandes zu erklären.

(3) Verstößt ein Mitglied gegen seine Pflicht, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten (§ 4, 2), so kann der Vorstand der für den Beitragseinzug zuständigen Gliederung das Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als 3 Monate im Rückstand ist und nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines Monats Zahlung leistet. Die Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Mitglied per Einschreiben mitzuteilen. Gegen die Streichung kann das Mitglied Einspruch beim entsprechenden Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung der für den Beitragseinzug zuständigen Gliederung. Das Mitglied wird zu dieser Versammlung eingeladen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung. Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren; dies gilt insbesondere für Frauen und Minderheiten. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb von Bündnis 90/Die Grünen. Sie sind nicht berechtigt, selbständig öffentliche Erklärungen für die Grünen abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre im Programm festgelegten Ziele einzusetzen, sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

§ 5 Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Kreisverband nach außen. Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegen ihm die Ausübungen der Arbeitgeberfunktionen.  Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung

(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, inclusive des Kassierers/der Kassiererin

(3) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Der geschäftsführende Vorstand wird direkt in seine Funktion gewählt

(4) Die Kreisversammlung kann zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes bis zu 4 Beisitzer/ -innen wählen. Alle Beschlüsse zu Finanz- und Personalfragen sind vom geschäftsführenden Vorstand zu fassen.

(5) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Ab Beginn der dritten aufeinander folgenden Wahlperiode ist für die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

(6) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Kreisverband oder der Kreistagsfraktion stehen.

(7) Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig.

(8) Der geschäftsführende Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.

(9) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens vier Mal jährlich statt, möglichst ein Mal im Quartal. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Kreisvorstandes einzuberufen oder finden auf schriftlichen Antrag von mindestens 3 Ortsverbänden oder 1/4 der Mitglieder des Kreisverbandes  statt.

(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von zehn Tagen vom Vorstand einzuberufen.

(3) Die Ladungsfrist kann aus zwingenden mit der Einladung bekannt zugebenden Gründen verkürzt werden.

(4) Die ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(5) An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 7 Beschlussfassung

(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.

(2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 8 Wahlen

(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

(2) Die Bewerberinnen auf Wahlvorschlägen des Kreisverbandes und ihre Reihenfolge müssen von den im Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern des Kreisverbandes in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften (§ 24 NKWG, § 30 ff. NKWO) einzuhalten.

§ 9 Frauen und Männer, Kinderbetreuung

(1) Wahllisten zu Kommunalwahlen sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen. Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Bei mehreren Wahlbereichen ist bei den aussichtsreichen Plätzen die Mindestquotierung zu erreichen (Maßgabe dafür, welche Plätze aussichtsreich sind, ist das letzte Kommunalwahlergebnis) Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend  Abs. 4.

(2) Die auf Kreisebene zu besetzenden Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Ist nur eine Person zu entsenden, so ist durch abwechselnde Entsendung von Männern und Frauen die Mindestquotierung zu erfüllen. Sollte keine Frau für einen einer Frau zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Abs. 4. Bei der Wahl der Delegierten für Landesdelegiertenkonferenzen sollen die Kreisverbände den Grundsatz der Parität beachten. Die Diskussionsleitung übernehmen abwechselnd eine Frau und ein Mann. Die Diskussionsleitung hat ein Verfahren zu wählen, dass das Recht von Frauen auf die gleiche Anzahl von Redebeiträgen gewährleistet, ggf. durch getrennte Redelisten (Reißverschlussprinzip)

(3) Der Kreisverband sorgt im Zusammenwirken mit den anderen betroffenen Kreisverbänden dafür, dass bei überörtlichen politischen Gremien die Mindestquotierung der grünen Vertreterinnen erfüllt wird.

(4) Auf Mitgliederversammlungen wird zu Abstimmungsgegenständen auf Antrag unter den Frauen ein Meinungsbild erstellt. Ergeben sich dabei abweichende Mehrheiten, haben die Frauen ein einmaliges Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut beraten.

(5) Mindestens einmal im Jahr soll eine Kreisfrauenversammlung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stattfinden.

(6) Menschen mit Kindern, die in kreisweiten Gremien der Partei ein Amt wahrnehmen, können auf Antrag im Rahmen des zur Verfügung stehenden Haushaltstitels Geld für Kinderbetreuung erhalten. Das Verfahren regelt der geschäftsführende Kreisvorstand.

§ 10 Ortsverbände

Kreis- und Ortsverbände besitzen Finanz- und Personalautonomie. Ortsverbände müssen mindestens 5 Mitglieder haben und deren Vorstand muss aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen. Wo kein Ortsverband vorhanden ist, können Ortsgruppen gebildet werden, die keine eigene Kassenführung und keine Finanzautonomie haben. Deren Mitglieder zahlen ihre Beiträge direkt an den Kreisverband, über finanzielle Anträge von Ortsgruppen entscheidet der Kreisvorstand. Es besteht die Möglichkeit, innerhalb des Kreisverbandes auch über Gemeindegrenzen hinweg durch Zusammenschluss neue Ortsverbände zu bilden.

§ 11 Beitrags- und Kassenordnung

Für die Regelung von Finanzangelegenheiten, der Finanzverteilung, der Beiträge für Mitglieder und Mandatsträger, der Kassenführung, der Haftung und der Rechnungsprüfung gibt sich der Kreisverband eine Beitrags- und Kassenordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.   

§ 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

(2) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Landesverbandes Niedersachsen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.

Beitrags- und Kassenordnung für den Kreisverband Cuxhaven

§ 1  Mitgliedsbeiträge

(1)  Der Mitgliedsbeitrag soll mindestens 1% vom Nettoeinkommen betragen. Über Ermäßigungen für Personen mit geringem oder keinem Einkommen, die direkt dem Kreisverband angehören und ihre Beiträge nicht steuerlich geltend machen können, entscheidet der Vorstand auf Antrag.

(2) Die Beiträge sollen im Voraus an die für den Beitragseinzug zuständige Gliederung geleistet werden. Der Kreisverband zahlt die ihm vom Landesverband zum Quartalsende in Rechnung gestellten Beitragsanteile für den Landes- und Bundesverband (Voraussetzung zur Entsendung stimmberechtigter Delegierter zur LDK).

§ 2   Mandatsbeiträge

(1) Mandats- und AmtsträgerInnen sowie vom Vorstand oder der Fraktion entsandte Personen in Aufsichtsgremien leisten neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen MandatsträgerInnenbeiträge an den Kreisverband (Ortsverband).

 

(2) Die Höhe der MandatsträgerInnenbeiträge von Amts- und MandatsträgerInnen sollte mindestens 1/3 der jeweiligen Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder betragen. Auf Zuschläge für Funktionen wie z.B. Fraktionsvorsitz oder Bürgermeister, wird analog ein Beitrag von 1/3 erhoben. Sofern nur Sitzungsgelder gezahlt werden, beträgt die Beitragshöhe mindestens 1/3 der erhaltenen Sitzungsgelder.

(3) Für Amtsinhaber und Mandatierte, die die Mandatsbeiträge nicht steuerlich geltend machen können, können die Beiträge auf Antrag um die Hälfte reduziert werden, Kürzungen von staatlichen Transferleistungen aufgrund der Einnahmen aus dem Mandat können auf Antrag bei den Mandatsbeiträgen berücksichtigt werden. Ermäßigungen aus anderen Gründen sind nicht möglich.

(4)  Die MandatsträgerInnenbeiträge werden monatlich an den KV/ OV gezahlt.

Der/die KassiererIn informiert im Rahmen des jährlichen Finanzberichtes über die Einhaltung der Mandatsbeitragsregelung. Hierfür teilen die Mandatierten und entsandten Personen den KassiererInnen die erhaltenen Aufwandsentschädigungen und die tatsächlich gezahlten Sitzungsgelder mit.

§ 3  Spenden

(1) Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben bei dem entsprechenden Gebietsverband, sofern die /der Spender/in nichts anderes verfügt hat.

(2) Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist nur das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied des Kreisverbandes berechtigt. Für Spendenbescheinigungen dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind. Hiervon verbleibt für den ausstellenden Kreisverband eine Durchschrift, eine weitere Durchschrift ist an den Landesverband weiterzuleiten.

§ 4  Haftung

(1) Der Kreisverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die eine Deckung im Kassen- und Kontostand nicht vorhanden ist. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.

(2) Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, in dem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.

§ 5  Kassenführung und Haushalt

 (1) Die Ortsverbände können zwecks Verwaltungsvereinfachung die Kassenführung an den Kreisverband per MV-Beschluss abgeben, entweder durch

a) Übernahme von Verwaltungsarbeiten, wie z.B. die Buchführung und den Jahresabschluss durch den KV, die Finanzautonomie verbleibt beim OV oder

b) Übernahme der Verwaltung der Finanzen durch den KV und Bereitstellung von finanziellen Mitteln für den OV. Die hierfür entstehenden Kosten (z.B. Arbeitszeit) sind durch den jeweiligen Ortsverband zu erstatten.

(2) Sinkt die Mitgliederzahl eines Ortsverbandes über einen Zeitraum von 12 Monaten auf weniger als 5, ist dessen Kasse aufzulösen und das Vermögen geht auf den Kreisverband über. Hierfür ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich.

(3) Der Kreisverband hat für eine angemessene Finanzverteilung zwischen KV und OV zu sorgen. Dazu beschließt die Kreismitgliederversammlung eine Verteilung der Zuschüsse des Landesverbandes zwischen den Kreis- und Ortsverbänden. Die Kreismitgliederversammlung kann von den Ortsverbänden an den Kreisverband abzuführende Beitragsanteile festsetzen.

(4) Der Vorstand erarbeitet auf der Grundlage eines Vorschlages des Kassierers jährlich einen Haushaltsentwurf. Der Haushalt wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Darüber hinaus stellt der Kassierer eine mittelfristige Finanzplanung auf, aus der die Vermögensentwicklung und die Rücklagen für Wahlkämpfe hervorgehen. Soweit ein Haushaltsentwurf nicht aufgestellt wird, dürfen nur Ausgaben erfolgen, für die eine rechtliche Verpflichtung besteht. Neue Verpflichtungen dürfen außer für den laufenden Geschäftsbetrieb nicht eingegangen werden. Ist abzusehen, dass der Haushalt mit einem unvorhergesehenen Defizit abgeschlossen wird, legt der Kassierer der Mitgliederversammlung unverzüglich einen Nachtragshaushalt vor. Umschichtungen zwischen einzelnen Haushaltstiteln sind durch Vorstandsbeschluss möglich. Hierzu ist die Zustimmung des Kassierers notwendig.

(5) Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist für den Kreisverband maßgebend. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerlichen Grenzen abweichende Regelungen beschließen.

§ 6  Rechenschaftsbericht

(1) Der/die KassiererIn des Kreisverbandes ist insbesondere verantwortlich für die Kassenführung mit Hilfe des parteiinternen Buchungssystems, die Erstellung der Finanzplanung, die Pflege der Mitgliederdatei, die regelmäßige Überprüfung der Beitragshöhe, den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung, die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichtes nach dem Parteiengesetz und die Abgabe an den Landesverband bis zum 31.03. des folgenden Jahres. 1)

(2) Der Rechenschaftsbericht der Ortsverbände mit Finanzautonomie ist umgehend nach Erstellung, spätestens am 10.02. des folgenden Jahres dem Kreisverband vorzulegen. Kommt ein Ortsverband seiner Rechenschaftspflicht nicht fristgemäß nach, so sind Sanktionen gegen den Ortsverband möglich. 2)

Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Kreisvorstand. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes an den Landesverband gefährdet, kann der Kreisverband die Kassenführung des Ortsverbandes an sich ziehen oder einen Beauftragten/eine Beauftragte einsetzen.

(3) Der konsolidierte Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes wird vor Abgabe an den Landesverband im Kreisvorstand beraten. Die für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandmitglied muss der/die Sprecher/in oder der/die Vorsitzende den Bericht bestätigen.

 Ergänzende Hinweise:

 

1)      Kommt ein Kreisverband seiner finanziellen Rechenschaftspflicht gegenüber dem Landesverband nicht fristgemäß nach, sind nach der Landessatzung bis zu 2000 Euro/Woche Sanktion möglich.

2)      Kommt ein Ortsverband seiner finanziellen Rechenschaftspflicht gegenüber dem Kreisverband nicht fristgemäß nach, sind nach Empfehlung des Landesverbandes bis zu 500 Euro/Woche Sanktion möglich.

§ 7  Rechnungsprüfung und Aufbewahrungsfristen

(1) Die Mitgliederversammlung wählt 2 RechnungsprüferInnen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, eine Wiederwahl ist einmal möglich. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden RechnungsprüferInnen prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand- und Mitgliederversammlung. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Die Rechnungsprüfungsbestätigung nach Vorgabe des Landesverbandes wird dem Rechenschaftsbericht beigelegt.

(2) Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte des Kreisverbandes - inklusive der Ortsverbände - müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.

Beraten und verabschiedet auf der Kreisversammlung am 24.04.1997, Änderungen verabschiedet auf der Kreisversammlung am 25.9.2008 und am 10.11.2010

Unterschriften des Kreisvorstandes:

 (Sabine van Gemmeren, Sprecherin)

 (Bernd Jothe, Sprecher)

 (Beate Adler, Kassiererin)